Der Beruf „Kinder- und Jugendlichen- psychotherapeut/in“ ist seit 1999 ein berufsrechtlich anerkannter Heilberuf (laut Psychotherapeuten-Gesetz) und neben dem Beruf des Arztes in das Versorgungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung integriert.
Die Berufsbezeichnung „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in“ darf nur mit entsprechender Approbation geführt werden. Therapeut/innen, die im gesetzlichen Krankenversicherungssystem arbeiten möchten, benötigen dafür eine Zulassung. Diese erhalten nur im Arztregister einer Kassenärztlichen Vereinigung eingetragene Kinder- und Jugendlichen- psychotherapeuten/innen. Um ins Arztregister aufgenommen werden zu können,

benötigt man einen Fachkunde-Nachweis in einem der drei anerkannten Richtlinienverfahren: Psychoanalytische Psychotherapie, Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie oder Verhaltenstherapie. Mit einer Ausbildung an den staatlich anerkannten Ausbildungsstätten für analytische Kinder- und Jugendlichen- psychotherapie werden gleichzeitig die Fachkunde-Nachweise in psychoanalytischer Psychotherapie und tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie (verklammerte Ausbildung) erworben. Somit kann im Anschluss die Approbation, die Eintragung ins Arztregister und eine Zulassung zum gesetzlichen Krankenversicherungsystem beantragt werden.

Ein abgeschlossenes (Fach)Hochschulstudium in der Pädagogik, Sozialpädagogik oder Psychologie sowie in seltenen Fällen Lehramtsstudiengänge erfüllen die gesetzliche Zugangsvoraussetzung (§ 5 PsychThG) zur postgradualen Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/in.
Die zuständigen Approbationsbehörden geben genaue Auskunft über die Anerkennung verwandter und neuer Bachelor- und Masterstudiengänge. Bei Anerkennungsfragen zu ausländischen Bildungsabschlüssen hilft die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (Anabin) weiter.
Der Ablauf der Ausbildung wird durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV) geregelt. Alle Ausbildungsinstitute sind darüber hinaus verpflichtet, zusätzlich zum gültigen Studienabschluss die persönliche Eignung jedes/r Bewerbers/in in einem Auswahlverfahren zu prüfen.

Die Ausbildung kann in Vollzeit (mindestens drei Studienjahre) oder als berufsbegleitende Teilzeitausbildung (mindestens fünf Jahre) absolviert werden. Die Ausbildung umfasst vier Bereiche: a) Lehranalyse, b) wissenschaftlich-theoretischer Teil, c) wissenschaftlich-praktischen Teil (praktische Ausbildung), d) praktische Tätigkeit.
a) Die Lehranalyse oder auch psychoanalytische Selbsterfahrung als Einzelanalyse ermöglicht den Auszubildenden einen Zugang zum eigenen Unbewussten und macht sie mit diesem psychoanalytischen Verfahren vertraut. Die Lehranalyse ist die zentrale Grundlage der Ausbildung und begleitet sie in Form eines kontinuierlichen Prozesses mehrere Stunden pro Woche.
b) Die wissenschaftlich-theoretische Ausbildung wird in Vorlesungen und Seminaren sowie im Eigenstudium erarbeitet. Sie gliedert sich inhaltlich in folgende Gebiete:

  • psychoanalytische Entwicklungspsychologie
  • allgemeine und spezielle Neurosenlehre
  • Kasuistik neurotisch gestörter Kinder und Jugendlicher
  • Einführung in die Kinder- und Jugendpsychiatrie
  • Bedeutung von Träumen, Märchen und Phantasien
  • Technik der Anamneseerhebung und des Interviews
  • Einführung in die psychoanalytische Paar-, Familien- und Gruppentherapie
  • tiefenpsychologische Gesprächsführung mit Beziehungspersonen

c) Während der wissenschaftlich-praktischen Ausbildung werden im Interview- bzw. Anamnesepraktikum mindestens 15 tiefenpsychologische Fallstudien erhoben. Fester Bestandteil ist zudem die Säuglingsbeobachtung und -forschung. Außerdem führt jede/r Auszubildende mindestens sechs analytische Kinder- und Jugendlichenpsychotherapien mit insgesamt mindestens 600 Behandlungsstunden durch, einschließlich der dazu gehörenden begleitenden Psychotherapie der Beziehungspersonen.
Zur „verklammerten Ausbildung“ in den psychoanalytisch begründeten Verfahren (Psychoanalytische und Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie) gehört meist die Behandlung von zehn Patienten mit 1000 Behandlungsstunden.
d) Während der praktischen Tätigkeit muss ein Praktikum an einer kinder- und jugendpsychiatrischen klinischen Einrichtungen (1.200 Stunden) sowie ein Praktikum an einer von einem Sozialversicherungsträger anerkannten Einrichtung wie etwa der Praxis eines/r Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/in (600 Stunden) absolviert werden.

Die abzulegende Staatsprüfung besteht aus zwei Teilen: Die schriftliche Abschlussprüfung wird zentral vom Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) durchgeführt. Der Gegenstandskatalog mit den Prüfungsinhalten sowie Beispielfragen können auf der IMPP-Homepage eingesehen werden. Der mündliche Teil der Abschlussprüfung findet vor einer staatlichen Prüfungskommissionim Institut statt.