Beitrag vom 24. November 2021

3G am Arbeitsplatz – auch in der Psychotherapiepraxis

VAKJP-Schnellinfos zum Infektionsschutzgesetz

Ab dem 24.11.2021 gilt die 3G-Regel am Arbeitsplatz. Sie betrifft auch Arbeitgeber und Beschäftigte in Arzt- und Psychotherapiepraxen. Praxen gehören zu den Gesundheitseinrichtungen, die nach §28b Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) nur von getesteten Personen (Patienten ausgenommen) betreten werden dürfen. Das bedeutet, geimpfte oder genesene Beschäftigte müssen zusätzlich getestet sein. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einhaltung der Regel zu kontrollieren.